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Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

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2. Kommentar von :ohne Name 69356

Besetzung Notarzteinsatzfahrzeug

Wieso geht man nicht her, bei Personalmangel der Notsans jeglicher Art, dass alt erfahrene Rettungssanitäter das NEF besetzen können? In anderen Bundesländern ist das normal. Ich bin seit 2003 RS meine Ausbildung damals war fast ne RA Ausbildung nur in kurz. Meine Fortbildungen sind die gleichen wie für ein NotSan.

1. Kommentar von :ohne Name 4711

Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 24

Nachdem seitens der Krankenkassen in der Vergangenheit leider mit Verweis auf § 10 RD-Plan 2022 eine Übernahme der Kosten für ein App-Alarmierungssystem abgelehnt wurde, ist es sehr bedauerlich, dass nun im Gesetzentwurf in § 24 Abs. 2 keine Finanzierung geregelt wurde und "ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe" der Integrierten

Nachdem seitens der Krankenkassen in der Vergangenheit leider mit Verweis auf § 10 RD-Plan 2022 eine Übernahme der Kosten für ein App-Alarmierungssystem abgelehnt wurde, ist es sehr bedauerlich, dass nun im Gesetzentwurf in § 24 Abs. 2 keine Finanzierung geregelt wurde und "ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe" der Integrierten Leitstellen bezeichnet wird. Die Übernahme weiterer Aufgaben erfordert gemäß § 11 Abs. 8 die Kostenerstattung für Personal & Technik durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber, sowie einen Nachweis der Vereinbarkeit mit den Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6.