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Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

72. Kommentar von :Martin Braun

Spitzenabdeckung

Derzeit ist die Spitzenabdeckung im RDG nicht normiert. Dies führt zu einer Mangelversorgung der Bevölkerung bei unerwartet hoher Auslastung. Mit der aktuellen Rechtslage haben Leistungserbringer einen finanziellen Nachteil, wenn sie an der Spitzenabdeckung in der Notfallrettung mitwirken. Durch die angesetzten Jahrespauschalen werden

Derzeit ist die Spitzenabdeckung im RDG nicht normiert. Dies führt zu einer Mangelversorgung der Bevölkerung bei unerwartet hoher Auslastung.

Mit der aktuellen Rechtslage haben Leistungserbringer einen finanziellen Nachteil, wenn sie an der Spitzenabdeckung in der Notfallrettung mitwirken. Durch die angesetzten Jahrespauschalen werden zusätzliche Vorhaltezeiten nicht mit abgedeckt. Aus Sicht der Leistungserbringer ist es vielmehr attraktiv, das Problem auszusitzen, da sich durch die fehlende Spitzenabdeckung die Hilfsfristen verschlechtern und es somit zu einer Erhöhung der Regelvorhaltung kommt, mit welcher die Leistungserbringer naturgemäß besser planen können.

Hier entsteht also eine nicht bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, die § 1 Abs. 1 entgegensteht. Mit Blick auf die Kosten für die Allgemeinheit bzw. der Sozialkassen wäre eine bedarfsbezogene Spitzenabdeckung mit entsprechender Vergütung daher zielführend.

Das personelle und materielle Potential ist hier im Land vorhanden, jedoch fehlen die rechtlichen Rahmenbedingungen.

71. Kommentar von :Martin Braun

Rechtsstellung von Sanitätswachdiensten

Es wäre wünschenswert, dass das RDG in geeigneter Form auf Sanitätswachdienste Bezug nimmt. Ich schlage vor, Sanitätswachdienste als Kann-Aufgabe der Leistungserbringer analog zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG zu definieren. Eine geeignete Einbindung in das RDG würde insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Stellen vereinfachen. Bei der Einbindung

Es wäre wünschenswert, dass das RDG in geeigneter Form auf Sanitätswachdienste Bezug nimmt.

Ich schlage vor, Sanitätswachdienste als Kann-Aufgabe der Leistungserbringer analog zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG zu definieren. Eine geeignete Einbindung in das RDG würde insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Stellen vereinfachen.

Bei der Einbindung der Sanitätswachdienste in das RDG sollte unterschieden werden zwischen der anlässlich von Veranstaltungen notwendigen Vorhalteerweiterung von Transportkapazitäten der Notfallrettung und des Krankentransportes sowie der stationären Versorgung von Personen auf dem Veranstaltungsgelände. Die Vorhalteerweiterung solle m. E. grundsätzlich in Abstimmung mit dem Bereichsausschuss geschehen. Hier könnte möglicherweise eine durch den Bereichsausschuss zu besetzende Stelle zur Einsatzplanung steuernd eingreifen.

Das RDG sollte m. E. insbesondere spezifizieren, dass eine vorgenommene Vorhalteerweiterung an klassischen Rettungsmitteln des Rettungsdienstes (bspw. NEF, RTW, KTW) der jeweiligen ILS unterstellt wird und nicht in die stationäre Versorgung vor Ort eingebunden werden darf. Zudem sollten aus Gründen der Kenntnis der lokalen Strukturen nur solche Leistungserbringer mit einer Vorhalteerweiterung beauftragt werden dürfen, die im Tagesgeschäft an Notfallrettung und Krankentransport im jeweiligen Rettungsdienstbereich mitwirken. Es sollte auch festgelegt werden, dass eine (ggf. durch Veranstalterinnen/Veranstalter finanzierte) Vorhalteerweiterung aufgrund der Natur der Einmaligkeit nicht genehmigungspflichtig ist, sofern der entsprechende Leistungserbringer im jeweiligen Rettungsdienstbereich bereits eine Erlaubnis durch Durchführung von Krankentransporten im regulären Tagesgeschäft besitzt. Die Veranstalterin/der Veranstalter sollte den Leistungserbringer frei wählen dürfen, sofern sie/er hierfür auch die Kosten übernimmt.

Für die stationäre Versorgung kann ggf. eine Formulierung ähnlich des § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 gefunden werden. Eine Formulierung, die eine rechtlich sichere Nutzung des Digitalfunks nach der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS (Anerkennungsrichtlinie) – insb. § 4 Abs. 7 – auch für diesen Bereich ermöglicht, würde die Zusammenarbeit mit dem Regelrettungsdienst erheblich vereinfachen.

Sanitätswachdienste egal welcher Art sollten von den entsprechend beauftragten Organisationen / Unternehmen verpflichtend bei der zuständigen Integrierten Leitstelle angezeigt werden müssen. So kann ein Beitrag zur Qualitätssteigerung geleistet werden, da die Sanitätswachdienste seitens der ILS bei Notfällen auf dem Veranstaltungsgelände proaktiv kontaktiert werden können und das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes verkürzt wird.

Veranstalterinnen und Veranstalter stellen zunehmend die Frage, warum sie (bei fehlender Auflage zur Stellung eines Sanitätswachdienste) den Einsatz des Sanitätswachdienstes selbst bezahlen müssen – sofern sie für jede notwendige Erste Hilfe-Leistung jedoch den Rettungsdienst rufen, ihnen keine Kosten entstehen. Es wird daher seitens der ausrichtenden Personen gelegentlich entschieden, keinen Sanitätswachdienst zu beauftragen, obschon dies von der Art der Veranstaltung her jedoch sinnvoll wäre. Die geeignete Ausgestaltung und der zweckmäßige Einsatz von Sanitätswachdiensten ist somit mittelbar auch hilfristrelevant, da nicht mehr alle für Standardauslatung vorgesehenen Einsatzmittel für die Notfallrettung zur Verfügung stehen bzw. sich aufgrund der Veranstaltung eine höhere Auslastung ergibt, deren Kosten die Allgemeinheit zu tragen hat.

Bei geeigneter Einbindung der Sanitätswachdienste in das RDG wären Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auch auf Sanitätswachdiensten in der Lage, analog ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst heilkundlich tätig werden zu können. Das würde dazu führen, dass in diesem Rahmen nicht mehr ein Rückriff auf § 34 StGB nötig wäre. Basis wäre dafür m. E., die Funktion der Ärztlichen Verantwortlichen Rettungsdienst auch auf Sanitätswachdienste auszuweiten, sodass eine Vorabdelegation möglich wird.

70. Kommentar von :Martin Braun

§ 19 Abs. 3 / § 22 Über-/Unterstellungsverhältnisse zur Feuerwehr

In den Veröffentlichungen des Innenministeriums ist regelmäßig zu lesen, dass Rettungsdienst und Feuerwehr eigene und unabhängige Einsätze führen. Dieser Argumentation folgend besteht kein Über-/Unterstellungsverhältnis zwischen Feuerwehr und Rettungsdienst. Eine explizite rechtliche Definition fehlt jedoch. Dies führt dazu, dass immer mehr

In den Veröffentlichungen des Innenministeriums ist regelmäßig zu lesen, dass Rettungsdienst und Feuerwehr eigene und unabhängige Einsätze führen. Dieser Argumentation folgend besteht kein Über-/Unterstellungsverhältnis zwischen Feuerwehr und Rettungsdienst. Eine explizite rechtliche Definition fehlt jedoch. Dies führt dazu, dass immer mehr Feuerwehren aus der in § 27 Abs. 3 des FwG normierten Führungseinheit ableiten, dass gerade doch eine Unterstellung des Rettungsdienstes unter den Einsatz der Feuerwehr erfolgt.

Es wäre wünschenswert, dass das RDG hier klarer abgrenzt und – außerhalb der im LKatSG definierten außergewöhnlichen Einsatzlage mit Übernahme der gemeinsamen Führung und des Katastrophenfalls – den Rettungsdienst nicht der Feuerwehr unterstellt. Eine explizite Regelung würde auch hier Rechtssicherheit im täglichen Arbeiten schaffen.

Leider ist zu beobachten, dass eine Unterstellung des weißen Bereiches unter die Feuerwehr zu einer Verschlechterung der Qualität führt. Gerade in der Anfangsphase von Einsätzen lebt der Rettungsdienst davon, eigenständig beispielsweise Alarmstufenanpassungen machen zu können. Aus der Einsatzpraxis muss ich auch feststellen, dass Feuerwehrführungskräfte in der Regel wenig bis keine Kenntnisse von Struktur und Aufgaben des Rettungsdienstes besitzen, sondern eher Feuerwehrleute mit Leib und Seele sind. Eine Unterstellung ergibt daher inhaltlich keinen Sinn, da der Rettungsdienst drohnt "hinten runterzufallen".

69. Kommentar von :Martin Braun

§ 22 OrgL/LNA als Einsatzleitung des weißen Bereiches

Zur Stellung des/der OrgL im RDG schließe ich mich den Vorkommentatoren an. Hier braucht es dringend eine den Tatsachen und der umfangreichen Ausbildung der OrgLs angemessene Rechtsstellung. Ich möchte hier jedoch gerne noch mal dafür werben, OrgL (+LNA) als Einsatzleitung des gesamten weißen Bereiches aufzugreifen. Ich würde mir für den § 22

Zur Stellung des/der OrgL im RDG schließe ich mich den Vorkommentatoren an. Hier braucht es dringend eine den Tatsachen und der umfangreichen Ausbildung der OrgLs angemessene Rechtsstellung.

Ich möchte hier jedoch gerne noch mal dafür werben, OrgL (+LNA) als Einsatzleitung des gesamten weißen Bereiches aufzugreifen. Ich würde mir für den § 22 wünschen, dass OrgL (+LNA) explizit die Führung für alle medizinischen Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, inkl. bodengebundenem Rettungsdienst, Luftrettungsdienst und Sonderrettungsdienste sowie der von den Leistungsträgern auf freiwilliger Basis eingebrachten Einsatzkräfte (siehe hierzu mein anderer Kommentar) übertragen bekommen. Die explizite Aufzählung führt zur Rechtssicherheit bei der Ausführung und im täglichen Miteinander der Organisationen.

68. Kommentar von :Martin Braun

§ 23 Rechtlicher Status organisationseigener Kräfte der Hilfsorganisationen bei Einsätzen

Die im Land tätigen Hilfsorganisationen stellen teilweise in signifikaten Umfang auf eigene Kosten Einheiten, die den Rettungsdienst unterstützen. Beispielsweise seien hier Ortsvereine genannt, die regelhaft zu Bränden mit ausrücken. Die Tätigkeiten gehen hier weit über das maß eines "Helfer-vor-Ort"-Systems hinaus. Für die Anfahrt

Die im Land tätigen Hilfsorganisationen stellen teilweise in signifikaten Umfang auf eigene Kosten Einheiten, die den Rettungsdienst unterstützen. Beispielsweise seien hier Ortsvereine genannt, die regelhaft zu Bränden mit ausrücken. Die Tätigkeiten gehen hier weit über das maß eines "Helfer-vor-Ort"-Systems hinaus.

Für die Anfahrt (Sonderrechte) berufen sich diese Einheiten regelmäßig gerne auf § 35 Abs. 5a der StVO. Ansonsten der der rechtliche Status dieser Einheiten jedoch weitgehend ungeklärt. Aus Sicht der Einsatzleitung des rettungsdienstlichen Bereiches wäre es wünschenswert, dass im RDG klar benannt wird, dass die Leistungsträger auf eigene Kosten an Einsätzen der Gefahrenabwehr teilnehmen dürfen, sofern

a) die Mitwirkung zuvor im Rahmen bspw. einer AAO mit der zuständigen ILS vereinbart wurde und
b) sie sich im Einsatz der rettungsdienstlichen Einsatzleitung (OrgL/LNA) unterstellen.

67. Kommentar von :Martin Braun
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66. Kommentar von :Thomas24

Christoph 45

Bei der Neufassung des Gesetzes wurde leider verpasst sich um den Standort des Rettungshubschraubers zu kümmern. Ob das wohl im Gedanken an Christoph 45 in Friedrichshafen vergessen wurde? Ein Luftrettungsstützpunkt im Degenhausertal ohne Klinikanbindung macht absolut keinen Sinn. Ich verstehe nicht warum die landesregierung da so sturköpfig ist.

Bei der Neufassung des Gesetzes wurde leider verpasst sich um den Standort des Rettungshubschraubers zu kümmern. Ob das wohl im Gedanken an Christoph 45 in Friedrichshafen vergessen wurde?
Ein Luftrettungsstützpunkt im Degenhausertal ohne Klinikanbindung macht absolut keinen Sinn. Ich verstehe nicht warum die landesregierung da so sturköpfig ist. Man kann auch Mal alles so lassen, wie es ist
Thomas, Uro

65. Kommentar von :NFS_PAL_OrgL_HEMS_QMB

Erneuerung dringen in vielen Belangen notwendig!!

=>Orgl OrgL sind organisatorisch technische Einsatzleiter, nicht medizinische Leiter (dies sind durch den LNA zu stellen), Kern und Regelkompetenzen dürfen hier nicht durchmischt werden (s. OrgL-Erlass,DV100) =>Transportpflicht Wenn Fachpersonal (NFS, RA, RS) kein Notfallpatient nach erfolgter Untersuchung und Dokumentation erkennen


=>Orgl

OrgL sind organisatorisch technische Einsatzleiter, nicht medizinische Leiter (dies sind durch den LNA zu stellen), Kern und Regelkompetenzen dürfen hier nicht durchmischt werden (s. OrgL-Erlass,DV100)

=>Transportpflicht
Wenn Fachpersonal (NFS, RA, RS) kein Notfallpatient nach erfolgter Untersuchung und Dokumentation erkennen können, somit auch keine Eile geboten ist, erlischt die Transportpflicht eines RTW.
Es kann ein KTW gerufen werden, um einen Transport in angemessener Zeit / 3-4h) in die nächstgelegene und für den Patienten geeignete Klinik stattfinden zu lassen.

=>ILS
Die Leitstelle muss von der Pflicht entbunden werden, nach dem novellierten Notarztindikationsschlüssel der Bundesärztekammer für ILS zu alarmieren.(unnormale Atmung =NOTARZTINDIKATION) Eine an die Situation angepasste Entsendung aufgrund SAA der ILS-Leitung (LRA) sind hier zielführender.

=> Unterversorgung der Bevölkerung
Der Bevölkerung muss in Echtzeit eine in
Ampelregelung-Verständliche Unterversorgungsanalyse zugängig gemacht werden.
Sowohl für Feuerwehr, Rettungsdienst, Krankentransport, Aufnahmestationen, Katastrophenschutz als auch die Polizei.

Die nicht Vorhalten wichtigen Ressourcen dürfen nicht verschwiegen werden und muss in die Vorhalteplanung mit einbezogen werden.

=>§2 und 4 NFSG
Schaffung von verpflichtende Maßnahmen und von Medikamentengabe durch Notfallsanitätern, die durch die SQR-BW unabhängig geprüft und beanstandet werden darf.

Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes der Bürger im Ansehen auf Alter Geschlecht....darf auch nicht im Notfall-Rettungsdienst außer acht gelassen werden...siehe MANV-Lagen LABEL-Lagen Adipositas-Patienten....Notfallseelsorger auch für Gläubige sonstiger Konfessionen....

64. Kommentar von :lvkmbw 4487

Rettungsdienst muss inklusiv und barrierefrei sein

Allgemein Artikel 11 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verpflichten die Vertragsstaaten – also auch Deutschland – alle erforderlichen Maß­nahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen, darunter auch humanitäre Notlagen und Naturkatastrophen, zu

Allgemein

Artikel 11 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verpflichten die Vertragsstaaten – also auch Deutschland – alle erforderlichen Maß­nahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen, darunter auch humanitäre Notlagen und Naturkatastrophen, zu ge­währleisten. Die Veranstaltung „Rette sich, wer kann?!“ am 13. Dezember 2023 im Delphi Arthaus Kino Stuttgart und online hat eindrucksvoll am Beispiel der Flutkatastrophe im Ahrtal gezeigt, warum Menschen mit Behinderungen bei der Katastrophenvorsorge stärker berücksichtigt und beteiligt werden müssen. Wir brauchen eine inklusive und barrierefreie Katastrophenvor­sorge – aber auch einen inklusiven und barrierefreien Rettungsdienst in Baden-Württemberg.

Gründe für einen inklusiven Rettungsdienst in Baden-Württemberg

Regelmäßig erreichen uns Anfragen und Beschwerden von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige. Menschen, die im Alltag mit individuell angepasster Sitzschale und Rollstuhl unterwegs sind, brauchen dieses Hilfsmittel immer und überall. Wenn im Notfall eine Fahrt mit dem Rettungswagen (RTW), einem Notarztwagen (NAW) oder einem Inten­sivtransportwagen (ITW) erforderlich ist, bleibt der Rollstuhl oder andere individuelle Hilfs­mittel an Ort und Stelle zurück. Für diese Hilfsmittel ist kein Platz im Fahrzeug. Die Folge ist, dass Angehörige, Freunde, Bekannte, usw. dem Rettungswagen folgen und das erfor­derliche Hilfsmittel in die Klinik zu bringen. Bei Unfällen übernimmt manchmal auch die Po­lizei dies im Wege der Gefahrenabwehr.

Der zurückbleibende Rollstuhl (oder andere Hilfsmittel) ist eine ernst zu nehmende Sorge der Menschen mit Behinderungen, vor allem in all den Fällen, in denen die Menschen in der eigenen Wohnung leben und es niemand im unmittelbaren Umfeld gibt, um zeitnah den Transport des Hilfsmittels zu übernehmen (manchmal scheitert es auch am fehlenden Führerschein oder am fehlenden Auto, mit dem das Hilfsmittel sicher transportiert werden kann). Ein Standard-Schiebe-Rollstuhl, den die Kliniken vorhalten, ist keine geeignete Al­ternative.

Die Problematik des stehen gebliebenen Hilfsmittel (v.a. Rollstuhl) betrifft die bodengebun­dene Notfallrettung, die Luftrettung als auch die Sonderrettungsdienste.

Eine weitere Problemanzeige betrifft die Nicht-Mitnahme von erforderlichen Begleitperso­nen, insbesondere wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund der Art und Schwere ih­rer Behinderung auf Assistenz (z.B. bei der Kommunikation) angewiesen sind.

Wir bitten daher um die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen in § 1 (Aufgabe des Rettungsdienstes).

Zu § 6: Planung

Das Innenministerium wird ermächtigt, einen Rettungsdienstplan für das Land Baden-Württemberg zu erlassen. Dieser soll konkretisierende Regelungen nach Ziffer 1 – 14 ent­halten. Im Gesetzentwurf wird auf die durch die UN-BRK gegebene Anforderung eines in­klusiven Rettungsdienstes nicht eingegangen.

Wir schlagen daher folgende Formulierung des § 2 Absatz 2 Satz 1 vor:
„Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen inklusiven und barrierefreien Rettungsdienstplan zu erlassen. (...)“

zu § 8: Landesausschuss für den Rettungsdienst

Um einen inklusiven Rettungsdienst zu gewährleisten, ist eine Vertretung der Menschen mit Behinderungen im Landesausschuss für den Rettungsdienst vorzusehen.

Wir schlagen folgende Neufassung des § 8 Absatz 1 Satz 3 vor:

„Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausge­sellschaft, jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Landesverbände so­wie die / der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen an.“

zu § 10: Bereichsausschuss für den Rettungsdienst

Eine Beteiligung der Menschen mit Behinderungen im Bereichsausschuss ist ebenfalls er­forderlich, um die Strukturen vor Ort inklusiv zu gestalten.

Wir schlagen daher vor, eine Vertreterin / einen Vertreter von Menschen mit Behinderun­gen mit beratender Stimme als ständiges Mitglied im Bereichsausschuss für den Rettungs­dienst aufzunehmen. Diese Aufgabe könnte die / der kommunale Beauftragte für die Be­lange von Menschen mit Behinderungen im Stadt-/Landkreis übernehmen.

63. Kommentar von :TP74321

Zu §22

Der OrgL muss im Gesetz endlich eigenständig aufgeführt werden. Ein Nebensatz im Gesetz oder im RdPl wird dem OrgL als Führungskraft nicht gerecht. Bisher wird er immer nur im Zusammenhang mit dem LNA erwähnt. Formulierungen wie "der OrgL unterstützt den LNA" sind nicht mehr zeitgemäß und dienen nicht der Wertschätzung der Arbeit die ein OrgL an

Der OrgL muss im Gesetz endlich eigenständig aufgeführt werden.
Ein Nebensatz im Gesetz oder im RdPl wird dem OrgL als Führungskraft nicht gerecht.
Bisher wird er immer nur im Zusammenhang mit dem LNA erwähnt. Formulierungen wie "der OrgL unterstützt den LNA" sind nicht mehr zeitgemäß und dienen nicht der Wertschätzung der Arbeit die ein OrgL an einer Einsatzstelle durchführt und mitverantwortet.
Die meisten OrgL in BW sind sehr gut ausgebildete Rettungsdienstler, die über den eigentlich geforderten Kurs hinaus wahnsinnig viele Aus - und Fortbildungen im haupt - als auch ehrenamtlichen Bereich nachweisen können und einsatztaktisch sehr viel Know-how mitbringen.
In Zeiten in denen auf einen NFS zurecht immer mehr medizinische Erwartungen zukommen, muss der organisatorische, einsatztaktische Part noch mehr bei speziellen Führungskräften liegen.
Nicht zu Unrecht findet man im bayrischen Rettungsdienst einige gute Ansätze, wie z.B. den ELRD.

Darüber hinaus wurden schon sehr viele richtige Dinge in den Kommentaren genannt, die man nur unterstreichen kann.
- Sichere Finanzierung von Rettungswachen (keine unzureichenden Förderungen wie es jetzt aktuell vorzufinden ist)
- Sinnvoller Einsatz von Rettungswagen anstatt "Hilfsfristspielereien" (Schaffung von weiteren ILS Dispositionsmöglichkeiten abgesehen von Transportmitteln, Einführung N-KTW, Weitere Information und Aufklärung der Bevölkerung, KH Schnittstellen verbessern...)
- klare Finanzierung von Ersthelfer App Alarmierungsmöglichkeiten

- Zudem wäre es wunderbar wenn das Thema "Sanitätswachdienste" in irgendeiner Form klarer geregelt werden könnte.

Fazit über den Entwurf - einige gute Ansätze, vieles muss aber ergänzt werden.