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Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

62. Kommentar von :Markus Bela

§ 16 (1) Besetzung von Rettungsfahrzeugen

Im Rahmen der NotSan-Ausbildung musste aus Kostengründen leider ein sogenannter "bedarfsdeckender Einsatz" der Schüler eingeplant werden. In den ersten anderthalb Jahren der Ausbildung fahren die Schüler als drittes Besatzungmitglied und können durch zuschauen und im Team mitwirken Erfahrungen sammeln. Die zweite Hälfte des 2. Ausbildungsjahres

Im Rahmen der NotSan-Ausbildung musste aus Kostengründen leider ein sogenannter "bedarfsdeckender Einsatz" der Schüler eingeplant werden. In den ersten anderthalb Jahren der Ausbildung fahren die Schüler als drittes Besatzungmitglied und können durch zuschauen und im Team mitwirken Erfahrungen sammeln. Die zweite Hälfte des 2. Ausbildungsjahres darf der Betrieb dann Schüler einige Schichten als "Fahrer" einsetzen. Das gesamte dritte Lehrjahr will der Betrieb dann Schüler möglichst immer als zweites Besatzungsmitglied einsetzen um Personalkosten einzusparen und betriebsintern die Kosten für die Ausbildung zu refinanzieren.
Aus meiner Sicht ist es wenig dienlich im dritten Ausbildungjahr die Fahrerposition zu besetzen. Will ich aber nicht gegen das RDG verstoßen muss ich meine Schüler das Rettungsmittel fahren lassen.
Ich würde mir wünschen, dass Schüler im dritten Ausbildungsjahr in Abstimmung mit dem verantwortlichen NotSan auch die Betreuung und Versorgung der Patienten übernehmen dürfen.

61. Kommentar von :Markus Bela

zu §1 (2) Aufgabe des Rettungsdienstes

Weniger wie ein Drittel der transportieren oder kontaktierten Patienten erfüllen die Kriterien eines Notfallpatienten. Entweder muss hier das System kritisch hinterfragt und verbessert werden oder aber die Definition der Aufgabe des Rettungsdienstes an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Es scheint die einfachste Lösung zu sein

Weniger wie ein Drittel der transportieren oder kontaktierten Patienten erfüllen die Kriterien eines Notfallpatienten. Entweder muss hier das System kritisch hinterfragt und verbessert werden oder aber die Definition der Aufgabe des Rettungsdienstes an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Es scheint die einfachste Lösung zu sein einfach immer mehr Rettungsmittel in Bedarfspläne zu schreiben die aktuell dann kaum besetzt werden können. Nur wenige Patienten erfüllen die Kriterien Notfallpatient nach Definition des RDG, werden dann aber aus forensischen Gründen zur Sicherheit oder "mal zum durchchecken" in die Klinik gefahren. Hausarztpraxen wollen nicht 3+ Stunden auf einen Krankentransport warten und bestellen dann einen Rettungstransportwagen, weil der kommt ja gleich.

Aus meiner Sicht werden nicht die wichtigen Fragen gestellt, sondern gemäß der modernen Medizin Symptome gelindert. Es wird nicht gefragt woran der Rettungsdienst erkrankt ist.

60. Kommentar von :Dr. Tatjana Hilker

§24 Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme

In den Stadt- und Landkreisen, in denen ein solches smartphone-basiertes Ersthelfer Alarmierungssystem bereits etabliert wurde, wird die minuten-kritische Notfallversorgung insbesondere bei Herz-Kreislauf-Stillstand nachweislich verbessert. Dies kommt im ländlichen Raum besonders zum Tragen; durchschnittlich kommen zwei Drittel der auf diesem Weg

In den Stadt- und Landkreisen, in denen ein solches smartphone-basiertes Ersthelfer Alarmierungssystem bereits etabliert wurde, wird die minuten-kritische Notfallversorgung insbesondere bei Herz-Kreislauf-Stillstand nachweislich verbessert. Dies kommt im ländlichen Raum besonders zum Tragen; durchschnittlich kommen zwei Drittel der auf diesem Weg per GPS-georteten und alarmierten Helfer noch VOR dem regulären Rettungsdienst beim Einsatzort bzw. dem Patienten an! Die Betrachtung der klassischen Hilfsfristenregelung ist im Falle einer Herz-Kreislauf-Wiederbelebung in keinem Falle ausreichend. Hier zählt jede Minute!
Die hierzu geeigneten Personen kommen aus Berufsgruppen wie Gesundheitspflege, Rettungswesen, Feuerwehr, Polizei und Ärzten unabhängig Ihres Fachgebietes oder ihrer Organisationszugehörigkeit. Es werden hier bereits vorhandene Ressourcen höchst-effektiv eingesetzt und die ehrenamtlich registrieren Helfer stehen für lebensrettende Einsätze uneigennützig auch in ihrer Freizeit zur Verfügung.
Diese Systeme erfordern ebenso viel ehrenamtliches Engagement bei der Initiierung, Einrichtung, Rekrutierung, Öffentlichkeitsarbeit, dem technischen Support und der Betreuung der Helfer und bei jedem persönlichen Einsatz; aktuell müssen diese jedoch meist ausschließlich aus Spenden finanziert werden. Auch die Beschaffung von Einsatz-Sicherheitswesten und weiterer Ausrüstung muss mit viel Aufwand über externe Geldgeber gewährleistet werden.

In einem Gesetzesentwurf, welcher sich zum Ziel macht, die Qualität der Notfallversorgung der Bevölkerung zu verbessern, die Digitalisierung zu fördern, die Wirtschaftlichkeit zu optimieren und auch vorhandene Ressourcen bestmöglich zu nutzen, sollten smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme nicht nur erwähnt, sondern auch empfohlen und damit auch eine Finanzierung unbedingt fest verankert werden!
Schon ein einziges – mit Hilfe dieses System und seinen ehrenamtlichen Helfern - gerettetes Leben ist für unser Gesundheitssystem eine Kostenersparnis, welche die reellen Kosten bei weitem überwiegt.
Hierzu ein Rechenbeispiel aus dem Stadt- und Landkreis Heilbronn (2021): Implementierung im Leitstellen-Softwaresystem einmalig € 42.000.-, Jahreslizenz zweites und drittes Jahr jeweils € 14.000.- (Vertragsdauer 3 Jahre, Gesamtkosten €70.000.-, diese wurden mühsam rein aus Spenden finanziert). Nun steht 2024 eine Lizenzverlängerung in Höhe von €uro 25.000.- pro Jahr an. Diese Finanzierung ist leider nicht gesichert und müsste nun erneut jährlich mühsam auf die Beine gestellt werden…
Es wurden alleine in Heilbronn nachweislich bereits mehrere Menschenleben durch ehrenamtliche RdL-Ersthelfer gerettet, welche ohne Folgeschäden nach wenigen Tagen die Intensivstation verlassen und auch nach kurzer Zeit nach Hause entlassen werden konnten. Auch nur ein einziger Patient, welcher aufgrund später begonnener Wiederbelebungsmaßnahmen mit schweren Folgeschäden als Pflegefall über Jahre gepflegt und betreut werden muss, kostet allein pro Jahr ein Vielfaches davon! Hier stehen weder die initialen noch die weiterführenden Kosten eines solchen Alarmierungssystems in Relation zu Gesamtkostenersparnis für das Gesundheitssystem.

Die ehrenamtlich Systemverantwortlichen sollten also nicht noch zusätzlich zu Ihrem Engagement für ein so nachhaltiges Gesellschaftsprojekt um Spenden betteln müssen, bzw. nach der ersten finanzierten Phase um ein Weiterführen des Systems bangen müssen. Es geht um alle Bürger!

Sofern sich in den Stadt- und Landkreisen ehrenamtliche Strukturen für eine solches smartphone-basiertes Ersthelfer-Alarmierungssystem konkret generieren oder sich bereits etabliert haben, sollte eine Kostenübernahme für die Kostenträger der Rettungsleitstellen auch hier gesetzlich festgeschrieben werden; dies gilt insbesondere für die jährlichen Erhaltungskosten des Systems!
Eine zusätzliche Förderung seitens des Landes wäre mehr als wünschenswert; so sollten die initiale System-Einrichtung in sich neu beteiligenden Landkreisen (sinnvolle Förderung 50%) vom Land direkt gefördert werden!

Dr. med. Tatjana Hilker - Heilbronn

59. Kommentar von :H-W Schlett

§ 15

Im § 15 ist der Notfallkrankenwagen (KTW-B) nicht aufgeführt. In Deutschland sind Pilotprojekte mit KTW-B gemacht worden. Ich kenne keinen Fall, in dem der KTW-B nach dem Pilotprojekt abgeschafft wurden. Es erscheint wirtschaftlich zu sein an Wachen, an denen mehrere RTW stationiert sind, einen KTW-B für Notfalleinsätze ohne Sonderrechte

Im § 15 ist der Notfallkrankenwagen (KTW-B) nicht aufgeführt.

In Deutschland sind Pilotprojekte mit KTW-B gemacht worden. Ich kenne keinen Fall, in dem der KTW-B nach dem Pilotprojekt abgeschafft wurden.

Es erscheint wirtschaftlich zu sein an Wachen, an denen mehrere RTW stationiert sind, einen KTW-B für Notfalleinsätze ohne Sonderrechte anstelle von einem RTW einzusetzen.

Bei Abwesenheit aller RTWs an einer Wache ist ein KTW-B besser wie nichts. Ich erwarte, dass hier der KTW-B die allermeisten Fälle abwickeln kann. Eine Nachforderung von RTW und NA sollte die Aussnahme sein.

Ausbildung:
Fahrer RS, Achtung kein Beruf
Beifahrer RS mit Ergänzungsausbildung, Achtung kein Beruf

58. Kommentar von :H-W Schlett

§ 22

Beim Zugunfall 2022 in Garmisch waren viele Einsatzfahrzeuge der HiOrgs. Eine Teilmenge von diesen Einsatzfahrzeugen waren Landes- oder Bundesfahrzeuge. Neben Krankenkraftwagen für Patiententransporte stellen die HiOrgs bei einem MANV soweit erforderlich bereit: Behandlungsplatz Patiententransportzug Zelte mit Möbilierung Beleuchtung

Beim Zugunfall 2022 in Garmisch waren viele Einsatzfahrzeuge der HiOrgs. Eine Teilmenge von diesen Einsatzfahrzeugen waren Landes- oder Bundesfahrzeuge.

Neben Krankenkraftwagen für Patiententransporte stellen die HiOrgs bei einem MANV soweit erforderlich bereit:
Behandlungsplatz
Patiententransportzug
Zelte mit Möbilierung
Beleuchtung
Heizung
Verpflegung
Kommunikationsmittel
usw.

Ein grosser Teil der Einsatzfahrzeuge und Ausrüstungen der HiOrg sind eigenständig finanziert.

Bei MANV-Lagen in denen auf Mittel der HiOrg zurückgegriffen wird, müssen die beteiligten Fachdienste Sanitätsdienst, Betreuungsdienst, Verpflegungsdienst, Unterkunftsdienst, Technik & Sicherheit und KIT zwingend in der Einsatzleitung oder im Abschnitt Rettungsdienst vertreten sein.

Es ist zu beachten der Rettungsdienst hat nicht alle Fähigkeiten und Ausrüstungen um einen großen MANV abzuwickeln. Das Gleiche gilt auch für die Fachdienste der HiOrgs. Bei einen großen MANV braucht es im weißen Bereich RD und HiOrgs zusammen mit all ihren Potenzialen und Fähigkeiten. Dies muss sich in der Einsatzführung angemessen wieder spiegeln. Dies ist im Entwurf RDG nicht vorgegeben. Es braucht zwingend eine Aussage im RDG.

Man stelle sich vor in BW will ein Rettungsdienst einen ELW 1 beschaffen und betreiben und die Kosten im Kostenblatt abschreiben.

Auf Anfrage kann ich Lösungen vorschlagen.

Keine Stellung zur Integration der HiOrg in die Einsatzführung, bei einem großen MANV zu nehmen, ist keine Lösung.




57. Kommentar von :H-W Schlett

§ 28

Bei den Ländern ist zu definieren,

Bundesländer

und oder

andere Staaten

56. Kommentar von :H-W Schlett

§ 23 Zusatz

Die Leitstellen müssen nach VOHvO den Staus vier der HvO fehlerfrei dokumentieren. Die technischen Möglichkeiten sind bis Ende 2024 zu schaffen. Für die HvO nach VOHvO müssen die integrierten Leitstellen die Alarmierung der Helfer auch durch ein App-Alarmierungssystem als Aufgabe wahrnehmen. Die auf dem Katastrophenschutz basierten HvO

Die Leitstellen müssen nach VOHvO den Staus vier der HvO fehlerfrei dokumentieren. Die technischen Möglichkeiten sind bis Ende 2024 zu schaffen.

Für die HvO nach VOHvO müssen die integrierten Leitstellen die Alarmierung der Helfer auch durch ein App-Alarmierungssystem als Aufgabe wahrnehmen.

Die auf dem Katastrophenschutz basierten HvO Systeme sind durch ihre Verpflichtungen im Katastrophenschutz vorrangig gegenüber nur Smartphone basierten ehrenamtlichen Erst-Helfern.

§ 24 entsprechend anpassen

55. Kommentar von :Anonym_123

Zur Informationspflicht gem. § 49

Mir fehlt die praktische Vorstellung, wie der Informationspflicht gem. § 49 durch die Leitstellen, Bereichsausschüsse usw. nachgekommen werden soll, wenn diese gem. §49 Informationspflichtig werden, wenn eine Abrechnung von Leistungsentgelten mit Patient*innen oder Krankenkassen erfolgt. Unklar ist auf den ersten Blick auch die

Mir fehlt die praktische Vorstellung, wie der Informationspflicht gem. § 49 durch die Leitstellen, Bereichsausschüsse usw. nachgekommen werden soll, wenn diese gem. §49 Informationspflichtig werden, wenn eine Abrechnung von Leistungsentgelten mit Patient*innen oder Krankenkassen erfolgt.

Unklar ist auf den ersten Blick auch die Informationspflicht der Leistungserbringer. Sollen diese jeden Patienten anschreiben, wenn eine Abrechnung mit dessen Krankenkasse erfolgt?

Datenschutz insbesondere von sensiblen medizinische Daten ist ohne Zweifel wichtig, aber so...

54. Kommentar von :H-W Schlett

§ 6 (2.) 11.

11. zum bereichs- und grenzübergreifendeden Rettungsdienst

es ist anzugeben ob es sich hier um Grenzen,

von Rettungsdienstbereichen
von Bundesländer
von Staaten

handelt.

53. Kommentar von :H-W Schlett

§ 6 (1)

Das Eintreffen der Hilfe ist mit 12 Minuten in 95% ....... definiert. Ja, diese Definition ist einfach messbar. Diese Definition schafft in dünnbesiedelten Regionen stille Reserven an Rettungskapazitäten. Für ein wirtschaftliches Rettungssystem sollte die Hilfsfrist auch mit der Anzahl der zu versorgenden Einwohner verknüpft werden:

Das Eintreffen der Hilfe ist mit 12 Minuten in 95% ....... definiert.

Ja, diese Definition ist einfach messbar. Diese Definition schafft in dünnbesiedelten Regionen stille Reserven an Rettungskapazitäten.

Für ein wirtschaftliches Rettungssystem sollte die Hilfsfrist auch mit der Anzahl der zu versorgenden Einwohner verknüpft werden:

Beispiel:
Das Eintreffen der Hilfe ist mit 12 Minuten in 95% ....... definiert. Abweichungen bis 20 Minuten sind möglich, wenn im Versorgungsbereich weniger wie 12000 (Stadt) bzw. 15000 Einwohner (Land) zu versorgen sind.