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Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Der Ministerrat hat am 29. Juli 2014 den Entwurf eines Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zur Anhörung und Beteiligung der interessierten Kreise freigegeben.

Der Klimawandel stellt eine sehr ernste Bedrohung unserer Lebensgrundlagen dar. Ziel der  Landesregierung ist deshalb, dass Baden-Württemberg zu einer führenden Energie- und Klimaschutzregion wird. Im Zuge dessen soll das EWärmeG vom 20. November 2007 im Einklang mit den europäischen und nationalen Klimaschutzzielen sowie dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG-BW) und dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) weiterentwickelt werden. Ziel der Novellierung ist es, durch die verstärkte Einsparung fossiler Brennstoffe einen höheren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der Gebäudesektor ist ein wichtiger Ansatzpunkt, da rund 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg auf die Heizung und die Warmwasserbereitung in Gebäuden zurückzuführen sind. Konsequenterweise sollen deshalb künftig auch Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude) einen Beitrag leisten. Bisher betrifft das Gesetz nur Wohngebäude.

Die Neufassung des Gesetzes soll außerdem zum Anlass genommen werden, die bisherigen Erfahrungen für eine Flexibilisierung der Regelungen zu nutzen. Die Novellierung sieht daher eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei den Erfüllungsoptionen, eine stärkere Betonung der Energieeffizienz und eine technologieoffene Ausgestaltung der Regelungen vor.

Was regelt das Gesetz?

Das EWärmeG sieht seit 1. Januar 2010 eine Nutzungspflicht für den Einsatz erneuerbarer Energien vor. Alternativ kann die Vorgabe auch durch Dämmmaßnahmen oder die effiziente Nutzung der Energie erfüllt werden. Auslöser der Pflicht ist die Erneuerung einer zentralen Heizungsanlage. Das Gesetz findet nur für Bestandsgebäude  Anwendung, für Neubauten gilt das Bundesgesetz, das EEWärmeG. Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer.

Was sind die wesentlichen Änderungen durch die Novelle?

  • Durch das Inkrafttreten des EEWärmeG sind die Regelungen für den Neubaubereich im EWärmeG hinfällig geworden. Das EWärmeG wird daher um diese Vorschriften bereinigt.
  • Während bei Wohngebäuden die bisherige Nutzungspflicht fortgeschrieben und teilweise modifiziert wird, werden private und öffentliche Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.
  • Der Pflichtanteil wird von 10 auf 15 Prozent angehoben. Anknüpfungspunkt bleibt der Austausch einer zentralen Heizanlage.
  • Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Eine schematische und vereinfachende Übersicht (unverbindlich, nicht Bestandteil des Gesetzes) über die geplanten Erfüllungsoptionen finden Sie hier  Wohngebäude Nichtwohngebäude
  • Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen. Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.

Bereits im Sommer 2013 wurden Eckpunkte für den Gesetzentwurf in das Beteiligungsportal der Landesregierung in der Rubrik MITMACHEN eingestellt. Bürgerinnen und Bürger hatten dort die Möglichkeit, sich zu den Eckpunkten für die Novelle zu äußern.

Das Umweltministerium hat auf Basis der Eckpunkte einen Referentenentwurf erstellt. Dieser Entwurf wurde am 29. Juli 2014 vom Ministerrat zur formellen Anhörung freigegeben. Über die Novelle wird am Ende des Gesetzgebungsverfahrens der Landtag beschließen.

Sie hatten die Möglichkeit, bis zum 30. September 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : der Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

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43. Kommentar von :Ohne Name

Nutzungszwang

idiotischer Zwang muß weg, da Sanierungshindernis! Wieso sind Brauchwasser-Wärmepumpen(JAZ=4,0) in Verbindung mit einer kleinen PV-Anlage(z.Bsp.2kWp) keine vollwertige Ersatzmaßnahme, obwohl sie auch "ohne Sonne" mit regenerativer Wärme das Brauchwasser erwärmen und so den 10%igen Nutzungsanteil erfüllen können.Sommerlicher Überschuß ohne

idiotischer Zwang muß weg, da Sanierungshindernis!
Wieso sind Brauchwasser-Wärmepumpen(JAZ=4,0) in Verbindung mit einer kleinen PV-Anlage(z.Bsp.2kWp) keine vollwertige Ersatzmaßnahme, obwohl sie auch "ohne Sonne" mit regenerativer Wärme das Brauchwasser erwärmen und so den 10%igen Nutzungsanteil erfüllen können.Sommerlicher Überschuß ohne Nutzungbringt bei Solarthermie Probleme mit sich unddie Berechnung bildet die Realität nicht ab!
Steuerlicher Anreiz ist für die meistunwirtschaftliche Maßnahme erforderlich!

39. Kommentar von :ohne Name 2524

Schadensgutachter in die Pflicht der Sachverständigen nehmen

Auch Schadensfälle können eine Auswechslung der Heizung zur Folge haben und die Verpflichtungen nach dem EWärmeG auslösen. Damit Schadensgutachter nicht im Interesse der Versicherungen in ihren Schadensgutachten die Verpflichtungen nach dem EWärmeG als nicht gegeben bezeichnen, sollten diese die gleichen Pflichten wie ein Sachverständiger im Sinne

Auch Schadensfälle können eine Auswechslung der Heizung zur Folge haben und die Verpflichtungen nach dem EWärmeG auslösen. Damit Schadensgutachter nicht im Interesse der Versicherungen in ihren Schadensgutachten die Verpflichtungen nach dem EWärmeG als nicht gegeben bezeichnen, sollten diese die gleichen Pflichten wie ein Sachverständiger im Sinne des EWärmeG erhalten.

Die Anregung erfolgt aus begründetem Anlass.
Derzeit lehnt ein Schadensgutachter einer Gebäudeversicherung nach einem Brand, entgegen der Stellungnahme der zuständigen unteren Baurechtsbehörde, die Anwendungspflicht der EnEV ab, obwohl im Versicherungsvertrag Mehrkosten aus geänderten öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthalten sind und für den "Komfortvertrag" höhere Beiträge bezahlt wurden.

Wer als Sachdensgutacher rechtswidrige Auskünfte erteilt, die rechtswidriges Verhalten bei Versicherungen und Hauseigentümern zur Folge haben können, sollte dafür haften und mit spürbarem Bussgeld einer Ordnungswidrigkeit belegt werden.

Das baden-württembergische Ministerium Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in Stuttgart.
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