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Landesgrundsteuergesetz

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Steuern

Ein neues Grundsteuer-Modell für Baden-Württemberg

Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen. Dabei wird für Grundstücke des Grundvermögens ein vollkommen neuer Bewertungsansatz gewählt, der nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert benötigt. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent. Die Neuregelung greift ab 2025.

Bisher wurde für Grundstücke der sogenannte Einheitswert ermittelt. Dieser basiert in Baden-Württemberg auf den Wertverhältnissen von 1964. Aufgrund des sehr langen Zeitraums seit dem letzten Bewertungsstichtag (Hauptfeststellungzeitpunkt) sowie den mittlerweile eingetretenen Wertveränderungen und vor allem Wert­verzerrungen, erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 und daran anschließend eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2024. Ab 2025 muss die Grundsteuer daher zwingend nach den neuen Regeln erhoben werden.

Auf Bundesebene wurde Ende 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet und damit die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Bestandteil des Gesetzespakets war auch eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Ländern ermöglicht, von der Bundesregelung abzuweichen. Baden-Württemberg möchte mit dem Landesgrundsteuergesetz von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Das Grundsteuer-Modell

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.

Stellungnahme zum geplanten Grundsteuer­modell, gemeinsame Pressemitteilung des Städtetags Baden-Württemberg und des Finanzministeriums vom 19. August 2020

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf des Landesgrundsteuergesetzes (PDF)

Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

29. Kommentar von :ohne Name 10386

unsozial weil nicht Gebäude und Wohnfläche berücksichtigt wird

Die Landesregierung BW (grün/schwarz) macht es sich hier zu einfach. Nur die Grundsteuer nach der Grundstücksfläche zu bemessen ohne den Wert des Gebäudes und die Wohnflächengröße(n) zu berücksichtigen führt zu unsozialer Besteuerung. Beispiel: Hat man ein altes Wohnhaus in einer Teilgemeinde einer Stadt, mit Gemüsegarten wie in den 60er-Jahren

Die Landesregierung BW (grün/schwarz) macht es sich hier zu einfach.
Nur die Grundsteuer nach der Grundstücksfläche zu bemessen ohne den Wert des Gebäudes und die Wohnflächengröße(n) zu berücksichtigen führt zu unsozialer Besteuerung.
Beispiel: Hat man ein altes Wohnhaus in einer Teilgemeinde einer Stadt, mit Gemüsegarten wie in den 60er-Jahren noch üblich, und wo der Bebauungsplan nur eingeschossig zulässt, so würde man dann zukünftig eine horrende Mehrbelastung bekommen.
Das ist unsozial, weil der Hauseigentümer hier keine Möglichkeit hat in irgend einer Weise etwas einzusparen und er für etwas bestraft wird, das man früher so nicht vorhersehen konnte.
Da hilft nur massiver Protest gegen diesen Gesetzentwurf!


7. Kommentar von :Martin Z

Grundsteuer

Nehmen wir einmal folgenden Fall an: In einer Stadt steht auf einem Grundstück ein älteres Einfamilienhaus. In derselben Stadt gibt es ein gleich großes Grundstück, auf dem sich eine aufwendig gebaute luxuriöse Villa mit Swimmingpool befindet. Bezahlen beide Eigentümer die gleiche Grundsteuer? Müsste der Eigentümer der Villa nicht eine deutlich

Nehmen wir einmal folgenden Fall an: In einer Stadt steht auf einem Grundstück ein älteres Einfamilienhaus. In derselben Stadt gibt es ein gleich großes Grundstück, auf dem sich eine aufwendig gebaute luxuriöse Villa mit Swimmingpool befindet. Bezahlen beide Eigentümer die gleiche Grundsteuer? Müsste der Eigentümer der Villa nicht eine deutlich höhere Grundsteuer bezahlen?

22. Kommentar von :ohne Name 10363

Grundsteuer in Baden-Württemberg

Der vorliegende Grundsteuerentwurf von Baden-Württemberg ist nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig. Auch der Steuer- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Kirchhof zweifelt das Grundsteuermodell mit der direkten Koppelung an die Bodenrichtwerte an. Diese werden in Zukunft durch die unumkehrbare Niedrigzinspoltik der EZB, der enormen

Der vorliegende Grundsteuerentwurf von Baden-Württemberg ist nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig. Auch der Steuer- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Kirchhof zweifelt das Grundsteuermodell mit der direkten Koppelung an die Bodenrichtwerte an.
Diese werden in Zukunft durch die unumkehrbare Niedrigzinspoltik der EZB, der enormen Geldmengen der Finanzierungsinstitute und staatlichen Konjunkturprogramme weiterangetrieben, insbesondere durch den enormen Bedarf an Wohnraum bei gleichzeitig sehr niedrigem Angebot an Wohnflächen. Die Immobilienpreise, auf denen die Bodenrichtwerte beruhen, steigen automatisch weiter an und durch dieses Grundsteuermodell auch die Grundsteuer ins Uferlose. 2025 und weiter danach ist unabsehbar wie hoch die Immobilienpreise sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. 04. 2018 zur Grundsteuer auch besonders den Grundsatz der Lastengleichheit gefordert. Wenn aber ein gleich großes Grundstück mit massiver Bebauung gleicher Grundsteuer belastet wird wie ein gleich großes Grundstück mit erheblicher planungsrechtlicher Beschränkung der bebaubaren Grundfläche oder rechtlich wesentlich weniger zulässiger Geschoss- und Nutzflächen, so ist das eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Eine gesetzliche Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks kann nicht zu einer gleich hohen Grundsteuer führen wie ein Grundstück, das massiv bebaut ist.
Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hat das Bundesverfassungsgericht ganz klar eine ' gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung eines Grundstücks ' gefordert.
Das Grundsteuermodell von Baden-Württemberg wird meiner Meinung nach zu Klagen führen.

25. Kommentar von :Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg zur neuen Bodenwert-Grundsteuer

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg begrüßt zwar, dass die Landesregierung sich für ein eigenes Landesgrundsteuergesetz entschieden hat und vom komplizierten Bundesmodell abweicht. Dennoch ist der vorliegende Gesetzentwurf nicht zielführend. Das liegt vor allem daran, dass bei der vorgesehenen reinen Bodenwertsteuer allein auf den Wert des

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg begrüßt zwar, dass die Landesregierung sich für ein eigenes Landesgrundsteuergesetz entschieden hat und vom komplizierten Bundesmodell abweicht. Dennoch ist der vorliegende Gesetzentwurf nicht zielführend. Das liegt vor allem daran, dass bei der vorgesehenen reinen Bodenwertsteuer allein auf den Wert des Grund und Bodens abgestellt wird. Gebäude werden hingegen nicht berücksichtigt. Das führt zu massiven Verwerfungen und sozialen Schieflagen. Da die Grundsteuereinnahmen für die Kommune aus Sicht des Gesetzgebers mindestens gleich bleiben sollen, werden durch die Reform massiv bebaute Grundstücke, wie z. B. Bürotürme entlastet, während kleine Gebäude mit vergleichsweise großen Grundstücken zusätzlich belastet werden. Die Pläne der Landesregierung sind zudem steuersystematisch und verfassungsrechtlich bedenklich.

Verfassungsrechtlich bedenklich
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Steuergesetzen gibt es den Grundsatz: Gleiches muss gleich und Ungleiches muss ungleich besteuert werden. Diese Vorgabe dürfte die Bodenwert-Grundsteuer verletzen, da für unbebaute und vergleichbare bebaute Grundstücke die Grundsteuerlast gleich hoch ist. Gleiches gilt auch für gleichgroße Grundstücke mit unterschiedlich großen und werthaltigen Gebäuden. Auch hier wäre die Höhe der Grundsteuer gleich, obwohl es sich um unterschiedliche Immobilien handelt. In einem Gutachten von Prof. Kirchhof kommt dieser zu dem Schluss, dass eine Bodenwertsteuer den Gleichheitssatz verletzt. Zudem stellt er in diesem Gutachten fest, dass eine Bodenwertsteuer zu sozialen Verwerfungen führen kann.

Weitere Kritikpunkte
Zwar wurde in der Diskussion um die Reform der Grundsteuer immer wieder die Absicht bekundet, eine aufkommensneutrale Lösung anzustreben, dies kann aber nur gelingen, wenn die Gemeinden bei der Festlegung der neuen Hebesätze ab 2025 mitmachen. Das war schon vor der Corona-Krise eher ein Wunschdenken und dürfte jetzt, mit den langwierigen Folgen dieser Krise kaum noch eingehalten werden. Es steht zu befürchten, dass es bei der Reform der Grundsteuer zahlreiche Verlierer geben wird. Insbesondere Bewohner von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen in vielen Fällen mit einer höheren Belastung durch die neue Grundsteuer rechnen.

Wie sich die Grundsteuerbelastung bei Ein- und Zweifamilienhäusern durch die neue Grundsteuer bei gegebenen Hebesätzen verändern würde, zeigt beispielhaft die Tabelle, die unter folgendem Link abgerufen werden kann:
https://steuerzahler.de/baden-wuerttemberg/presseinbaden-wuerttemberg/news/gesetzgebungsverfahren-zum-landesgrundsteuergesetz/.

Des Weiteren dürfte es kaum vermittelbar sein, wenn die Besitzer eines kleinen Häuschens genauso viel Grundsteuer zahlen sollen, wie die Besitzer einer großzügigen Villa auf einem Grundstück gleicher Größe und gleicher Lage. Diese Konstellation ist weit verbreitet, denn derzeit findet bei vielen Gebäuden aus den 50er Jahren mit vergleichsweise großen Grundstücken ein Generationswechsel statt, infolgedessen es zur Modernisierung und Neubauten auf den Grundstücken kommt. Die Grundsteuer würde aber unabhängig von der Größe des Gebäudes gleich hoch sein.

Kritisch ist auch zu sehen, dass alle sieben Jahre eine Neubewertung der Grundstücke durchgeführt werden muss, dadurch kann es regelmäßig zu Steuererhöhungen kommen, wenn die Grundstückspreise, wie in den vergangenen Jahren, permanent ansteigen. Selbst ohne Erhöhung des Hebesatzes durch den Gemeinderat würde in diesem Fall die Steuerbelastung steigen, es sei denn, der Gemeinderat senkt den Hebesatz ab. Dies ist aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen wenig wahrscheinlich.

Alternative Reformmodelle
Der Bund der Steuerzahler hat bei der Neuregelung der Grundsteuer stets dafür geworben, Modellen den Vorzug zu geben, die einfach, gerecht und unbürokratisch sind und sich daher für das sog. Flächenmodell ausgesprochen, bei dem die Flächen für Grundstück und Gebäude die wichtigsten Kriterien sind. Erst vor Kurzem haben sich die Länder Hessen und Niedersachsen, die ebenfalls vom Bundesmodell abweichen wollen, für eine Kombination aus Lage des Grundstücks und Fläche von Grundstück und Gebäude als Wertmaßstab ausgesprochen. Ein Vorschlag, der Baden-Württemberg gut zu Gesicht stünde.

Die von der baden-württembergischen Landesregierung geplante Bodenwert-Grundsteuer dürfte zwar einfacher zu handhaben sein als die extrem komplizierte Bundesgrundsteuer, aber es gibt deutlich bessere Lösungen bei der Reform der Grundsteuer.

15. Kommentar von :ohne Name 10330

Bebaubarkeit

Ich habe auf meinem Grundstück weniger Möglichkeit Wohnraum zu schaffen als auf der anderen Straßenseite -> Meine Traufhöhe ist auf 4,20m beschränkt, beim Nachbarn 6,20m. Dadurch bin ich deutlich eingeschränkt aber mein Bodenrichtwert ist der gleiche. Warum soll ich dann die gleiche Grundsteuer zahlen? Hiergegen würde ich klagen.

19. Kommentar von :ohne Name 10348

Landesgrundsteuergesetz

Ich freue mich sehr, dass Baden-Württemberg hier Vorreiter ist! Immerhin bremst dieses Gesetz die Bodenspekulation; es ist Anreiz zur bestmöglichen Nutzung im Rahmen der kommunalen Planvorgaben; so sorgt es dafür, dass Baulücken geschlossen werden; das schafft mehr Wohnraum - wo möglich gemäß den Planvorgaben der Kommunen; es wirkt

Ich freue mich sehr, dass Baden-Württemberg hier Vorreiter ist! Immerhin bremst dieses Gesetz die Bodenspekulation; es ist Anreiz zur bestmöglichen Nutzung im Rahmen der kommunalen Planvorgaben; so sorgt es dafür, dass Baulücken geschlossen werden; das schafft mehr Wohnraum - wo möglich gemäß den Planvorgaben der Kommunen; es wirkt mieterfreundlich; es schöpft Planungswertgewinne ab und sorgt überhaupt dafür, dass den pirvaten Eigentümern die Vorteile aus Leistungen der Kommunen für Infrastruktur usw. nicht weiterhin kostenfrei zufließen!

37. Kommentar von :Enderle von Ketsch

Grundsteuer

Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das

Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das vermietet wird wird wahrscheinlich wesentlich weniger Miete bringen wie ein 6 Familienhaus. Wenn nun jeder der ein Grundstück hat auf dem ein kleines Haus steht, auch das Recht hätte ein Mehrfamilienhaus darauf zu bauen, dann wäre das gerecht - aber so!

12. Kommentar von :Andreas Lemke

Unfair, da Bebaubarkeit nicht berücksichtigt

Prinzipiell ist eine Besteuerung nach Grundstücksfläche und Bodenwert richtig, da dies ein Anreiz ist, mehr Wohnraum zu schaffen. Allerdings ist die aktuelle Gestaltung des Gesetzes extrem unfair, da viele Besitzer großer Grundstück keinen Wohnraum schaffen *dürfen* und trotzdem vermutlich eine mehrfach höhere Steuer bezahlen müssen.

Prinzipiell ist eine Besteuerung nach Grundstücksfläche und Bodenwert richtig, da dies ein Anreiz ist, mehr Wohnraum zu schaffen.

Allerdings ist die aktuelle Gestaltung des Gesetzes extrem unfair, da viele Besitzer großer Grundstück keinen Wohnraum schaffen *dürfen* und trotzdem vermutlich eine mehrfach höhere Steuer bezahlen müssen.

Innerhalb derselben Bodenrichtwertzone gibt es oft kleine Grundstücke, die zu weit über 50% bebaubar und bebaut sind (Baufenster) und große Grundstücke mit einem Baufenster von nur 10-20%.

Einerseits wird das Eigentumsrecht durch Baufenster, Geschossflächenzahl und viele andere Vorschriften massiv eingeschränkt, und zum Dank wird der Eigentümer mit einer stark erhöhten Grundsteuer bestraft.

Entweder erhält jeder Eigentümer das gleiche Recht, sein Eigentum zu nutzen (gleicher Baufensteranteil), oder bebaubare Flächen müssen anders als unbebaubare Flächen besteuert werden.

Das Gesetz ist daher auch rechtlich angreifbar, weil es den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Man kann nicht ungleiches gleich behandeln, jedenfalls, wenn die Zusatzbelastungen so hoch sind, wie hier zu erwarten ist.

14. Kommentar von :ohne Name 10330

Befreiungen Religion

Warum werden Religionsgemeinschaften befreit? In der heutigen Zeit sollten diese auch Ihren Beitrag leisten (gerade durch deren zum Teil unrechtmäßig über Jahrhunderte angehäuften Besitz).

16. Kommentar von :Thomas Strub

Unklar genaues Vorgehen zur Bestimmung des Bodenrichtwerts.

Ich habe mir die Bodenrichtwerte von unterschiedlichen Gebieten angeschaut: https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Karlsruhe&lang=de - Stuttgart https://www.stuttgart.de/medien/ibs/GMB2020_Internet.pdf - Karlsruhe https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08212000-BRW_Erlaeuterungen_2018.pdf -

Ich habe mir die Bodenrichtwerte von unterschiedlichen Gebieten angeschaut:
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Karlsruhe&lang=de
- Stuttgart
https://www.stuttgart.de/medien/ibs/GMB2020_Internet.pdf
- Karlsruhe
https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08212000-BRW_Erlaeuterungen_2018.pdf
- Böblingen
https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08115003_Fachinformationen-BRW_2018.pdf
- Bad Krozingen
https://www.bad-krozingen.de/ceasy/resource/?id=3655&download=1

In Stuttgart wird die Wertrelevante Geschossflächenzahl und der Gebäudetyp mit in den Preis für das gesamte Gebiet mit einbezogen. Und scheinbar für das gesamte Gebiet angewendet. Im Grundstücksmarktbericht werden Faktoren zur Wertbestimmung genannt, diese sind aber nicht öffentlich im Internet verfügbar, ansonsten wären hier zusätzlich zur WGFZ noch die Wohnlage zu nennen.

In Karlsruhe ist der Richtwert auf die Wertrelevante Geschossflächenzahl normiert und eine Umrechnungstabelle mit Umrechnungskoeffizienten sind angegeben.
Karlsruhe hat auch: "Bei Angabe der Grundstückstiefe (t) ist der Bodenrichtwert nur bis zur definierten Grundstückstiefe anzusetzen. Für die darüber hinausgehende Fläche (Hinterland) ist, unter Berücksichtigung der Tiefe der Hinterlandfläche, von 25 bis 50 Prozent des Bodenrichtwertes auszugehen" eine solche Vorgehensweise dürfte laut Kommentar von Herrn Lemke flächendeckend notwendig sein.

In Böblingen wird zusätzlich noch ein Flächenfaktor für 1-2 Familienhäuser berücksichtigt.

In Bad Krozingen wird nach Art der baulichen Nutzung ein unterschiedlicher Bodenrichtwert ausgewiesen.

Insgesamt gibt es viele Faktoren die zur Berechnung miteinbezogen werden. Hier wäre bis 2022 Transparenz zu schaffen welche lokal verwendet werden.