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Umfrage

Eckpunkt 2.4: Erfüllung durch Wärmeschutzmaßnahmen

Wie im bisher gültigen EWärmeG soll auch künftig die Möglichkeit bestehen, den Pflichtanteil an erneuerbarer Energie durch die Reduzierung des Wärmeenergiebedarfs zu erfüllen. Dabei sollen die bisher geltenden energetischen  Kennwerte für den Fall einer wärmetechnischen Modernisierung unverändert beibehalten und nicht verschärft werden.

Als zusätzliche Variante soll bei Wohngebäuden mit maximal zwei Geschossen die nachträgliche Dämmung der Kellerdecke in Kombination mit der Erstellung eines gebäudebezogenen Sanierungskonzeptes ausreichend sein.

Werden Sanierungsmaßnahmen am Gebäude zeitlich vor dem Austausch des Heizkessels umgesetzt, so sollen diese für die Erfüllung künftiger Anforderungen angerechnet werden können, wenn die entsprechenden energetischen Kennwerte eingehalten werden.

Damit gehen vorgezogene Investitionen für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nicht verloren. Hauseigentümer, die das Gebäude energetisch verbessern, können von diesen Maßnahmen auch später noch profitieren.

Originaltext von Eckpunkt 2
EWärmeVO des Umweltministeriums Baden-Württemberg aus 2009

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